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   BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19   

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https://dejure.org/2019,30463
BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19 (https://dejure.org/2019,30463)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.2019 - 1 B 69.19 (https://dejure.org/2019,30463)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 2019 - 1 B 69.19 (https://dejure.org/2019,30463)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge; Nachweis des Einsatzes Einsatz international geächteter C-Waffen in einem innerstaatlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 6 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    2.3 Soweit mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht sei über einen Antrag auf mündliche Verhandlung wortlos hinweggegangen, zusätzlich hat gerügt werden sollen, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ohne mündliche Berufungsverhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden, genügte auch dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen das Berufungsgericht das ihm nach § 130a VwGO eingeräumte Ermessen fehlerhaft, etwa aufgrund sachfremder Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) betätigt hat.
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 6 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 1 B 33.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2019 - 1 B 69.19
    Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).
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